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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1.   VERTRAGSABSCHLIESSUNG:
Unsere Warenangebote, -verträge,  -bestellungen und -lieferungen liegen diesen Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen, die der Käufer ausdrücklich und vorbehaltlos annimmt, zu Grunde, trotz allen abweichenden Bestimmungen unserer Kunden. Unsere Verkaufsverträge sind nur wirksam, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Preisangebote bilden ein Verkaufsangebot, dessen Annahme durch den Käufer zur Abschliessung des Vertrages führt, nur nach unserer Übereinstimmung der Ausführungs- und Zahlungsbedingungen. Der Käufer muss genügende Garantien vorlegen. Im Falle einer Bestellung auf Abruf gilt der Vertrag als abgeschlossen und wird die Versorgung gesichert, erst wenn der Liefertermin durch den Käufer schriftlich bestätigt ist. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Warenpalette jederzeit zu verändern. Solche Veränderungen können in keinem Fall zu einer gezwungenen Lieferung oder zu einem Schadenersatzanspruch führen. Außer ausdrückliches Abkommen unsererseits können die Bestellungen vom Käufer weder widerrufen noch verschoben werden. Im Falle einer durch uns angenommenen totalen oder partiellen Bestellungswiderrufung, gehen die schon hergestellten oder in der Herstellungsphase befindlichen Waren, die möglichen Belastungen, die Untersuchungs- und Forschungskosten, die für die Bestellungen von uns getragen worden sind, zu Lasten des Käufers.

2.   LIEFERFRISTEN:
Die Angaben der Lieferfristen sind unverbindlich. Ansprüche auf Entschädigungen im Falle verspäteter Lieferung und / oder Schadenersatzes zu unseren Lasten sind ausgeschlossen, ganz gleich, was die Ursache hierfür auch ist.

3.   TRANSPORT:
Die Versendung geschieht auf Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware frachtfrei zum Versand kommt. Beim Empfang festgestellte Unregelmässigkeiten, wie fehlende Waren und Beschädigungen, sind schriftlich auf den Frachtbrief festzuhalten, und zusätzlich innerhalb von DREI Tagen nach Warenerhalt per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung dem Transporteur zu reklamieren.

4.   REKLAMATIONEN:
Unbeschadet der Anstalten gegenüber dem Transporteur müssen die Reklamationen über sichtbare Mängel, Nichtübereinstimmung der bestellten oder gelieferten Ware oder des Begleitscheines, innerhalb von ACHT Tagen ab Empfang schriftlich gemeldet werden. Es wird keine Reklamation, die erst nach Verarbeitung der Ware eingereicht wird, angenommen. Die Haftung für eine Lagerung an einer Baustelle geht zu Lasten des Empfängers. lm Falle eines von den beiden Parteien anerkannten Mangels begrenzt sich unsere Haftung auf den reinen Ersatz der Ware oder auf die Instandsetzung der durch unsere Firma ausgeführten Arbeiten, unter Ausschluss aller anderen Kosten und/oder Entschädigungen, und unter der Bedingung, das der Mangel nicht durch eine höhere Gewalt oder einen Fehler des Kunden oder eines Dritten verursacht worden ist Geringfügige  Stärken-, Farb- und Gewichtsabweichungen in den Grenzen der üblichen Toleranzen können nicht als Mangelrüge angesehen werden. Unsere Technik-und Handelsanlagen geben die Gebrauchsanweisungen unserer Waren an. Der Käufer trifft außerdem alle nötigen üblichen Vorsichtsregeln. Die streitigen Waren müssen bis zur endgültigen Regelung der Reklamation durch den Käufer eingelagert werden. Der Käufer kann die Waren, für die er eine Reklamation eingereicht hat, entweder nicht empfangen noch diese ohne unsere vorherige Genehmigung zurückschicken.

5.   PREISE:
Unsere Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung, ausschließlich aller Steuern. Die anderen Elemente sind zusätzlich und ausdrücklich auf unseren Rechnungen angegeben. Eine Reklamation über die in unseren Rechnungen angegebenen Preise wird nicht mehr angenommen, wenn sie später als FÜNFZEHN Tage nach Rechnungserhalt eingereicht wird.

6.   ZAHLUNG:
Alle Rechnungen sind innerhalb DREISSIG Tagen ab Rechnungsdatum Monatsende ohne Skonto zahlungsfällig. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit, auch während der Ausführung eines Vertrages oder einer Bestellung, eine für uns annehmbare Garantie der Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden zu verlangen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist einer Rechnung berechtigt zum Einzug sämtlicher offener Beträge, auch solcher, deren Zahlungsfrist noch nicht zum Verfall gekommen sind. Die Nichtzahlung eines Betrages am Fälligkeitsdatum oder die Nichtannahme eines Wechsels innerhalb FÜNFZEHN Tage ab Sendungsdatum, erlaubt uns die weiteren Lieferungen einzustellen, den Vertrag zu verändern oder aufzuheben, unbeschadet jenen Schadenersatzes. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4 Punkten über dem Leitzins berechnet.

7.   VERTRAGSSTRAFE:
Sollte eine gerichtliche Eintreibung der geschuldeten Beträge nötig sein, so wird hiermit  vereinbart, dass die geschuldeten Beträge pauschal um 10% erhöht werden (Zinsen inbegriffen) jedoch immer mit einem Mindestbetrag von 150 Euro. Die Einziehungs-und Gerichtskosten gehen zu Lasten des Schuldners.

8.   EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL:
Laut dieser Eigentumsvorbehaltsklausel bleiben die Waren Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren, einschließlich aller Zinsen, Ausgaben und anderer Kosten, die mit dem Vertrag verbunden sind und auf die der Verkäufer Anspruch hat. In diesem Fall wird die Übergabe eines Schecks, Wechsels oder jenes Zahlungsmittels nicht als Zahlung angesehen, da es zu keinem tatsächlichen Inkasso führt. Die komplette oder partielle Nichtzahlung des Preises, egal welche Ursache zugrunde liegt, erlaubt dem Verkäufer die Rückerstattung der gelieferten Waren vom Käufer zu verlangen, trotz eines Pfandes, einer Hypothek oder einer anderen Art von gesetzlicher, gerichtlicher oder vertraglicher Garantien, die auf die Waren gestellt worden sind. Die Rückerstattung geschieht zu Lasten des Käufers, ohne dass der Verkäufer dazu gezwungen ist, die schon bezahlten Beträge  zurückzuerstatten. Ware, die noch nicht verwendet und verkauft worden ist, wird als erste zurückerstattet. Wir können uns aber, wenn wir es für richtig halten, entschließen, die Rückerstattung der Waren aufzugeben und auf unser Recht auf Zahlung der geschuldeten Beträge, einschließlich Zinsen, Strafen und der zusätzlichen Kosten bestehen. Im Falle eines Konkursverfahrens gegen den Kunden oder den dritten Käufer, ist die vorliegende Klausel den Gläubigern, die selber oder durch den Konkursverwalter die betreffenden Waren zurückerstatten müssen, gegenüberstellbar.

9.   AUFHEBUNG DES VERTRAGES:
Im Falle einer Nichteinhaltung der durch den Käufer eingegangenen Verpflichtungen oder einer Konkurseröffnung, steht dem Verkäufer das Recht zu, den Vertrag per Einschreibebrief vollrechtlich zu Lasten des Käufers aufzuheben.

10.   HÖHERE GEWALT:
Als höhere Gewalt bezeichnet werden alle Ereignisse (unabhängig von dem Willen der einer oder anderen Partei), die die normale Ausführung der Herstellungs-, Lieferungs-, und Versorgungsprogramme stören. Die Partei, die die höhere Gewalt geltend macht, benachrichtigt sofort die andere Partei und gibt ihr eine Frist an, in der sie, ihrer Meinung nach, unfähig sein wird ihre Verpflichtungen einzuhalten. Die andere Partei ist dann berechtigt ohne irgendeinen Schadenersatzpflicht, sich ihren Pflichten, außer der Bezahlung der schon empfangenen Waren, zu entziehen, solange die Folgen dieser höheren Gewalt nicht außer Kraft getreten sind. Diese Beendigung wird durch Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung von der Partei, die die höhere Gewalt geltend gemacht hat, angekündigt. Wenn die Folgen länger als SECHS Monate nach Benachrichtigung der höheren Gewalt dauern, einigen sich die Parteien erneut über die Entwicklung und die nötigen Änderungen der Bestellung. Wenn sie sich nicht einig werden, dann ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzuheben. Wenn der Käufer die höhere Gewalt geltend macht, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzuheben, wenn dieses der Verkäufer fordert aufgrund der höheren Gewalt.

11.   RECHTS- und GERICHTSSTAND:
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die betreffenden Verträge und deren Folgen sind dem französischen Recht unterworfen. Unsere Firma behält sich aber das Recht vor, sich in manchen Fällen auf das Recht des Kundenlandes zu berufen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, dem Vertragsabschluss-, der Vertragsausführung oder -aufhebung, ist der Tribunal de Commerce de Paris.

12.   SPRACHE:
Nur die französische Übersetzung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist rechtsverbindlich